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Gesetzgeber führt dreimonatige Frist für innere Kündigung ein

Berlin (dpo) - Der Gesetzgeber hat auf eine aktuelle Studie reagiert, laut der rund ein Viertel der deutschen Arbeitnehmer bereits innerlich gekündigt hat. Das heißt, sie sind unzufrieden, lassen sich oft krank schreiben und zeigen keine Initiative mehr. Nun soll das Phänomen der sogenannten Inneren Kündigung arbeitsrechtlich strenger geregelt werden – unter anderem durch eine dreimonatige innere Kündigungsfrist.

Bislang galt, dass sich Arbeitnehmer jederzeit emotional von ihrem Unternehmen abkapseln und ihr Arbeitspensum auf ein Minimum zurückfahren konnten. Ab sofort muss ein solches Vorhaben rechtzeitig im Voraus beantragt werden.
Da eine innere Kündigung - wie der Name schon sagt - innerlich stattfindet, kann sie entweder gedanklich durch einen langen giftigen Blick in Richtung des direkten Vorgesetzten oder durch ein formloses Schreiben erfolgen. Letzteres hat sich der Arbeitnehmer selbst auszuhändigen und zur Kenntnis zu nehmen.
Anschließend muss der innerlich Kündigende noch drei Monate engagiert und voller Elan weiterarbeiten, bevor er endlich in Lethargie, Lustlosigkeit und latente Arbeitsverweigerung verfallen darf – bei voller Lohnfortzahlung.
ssi; Idee: no_merci; © Markus Bormann - Fotolia.com
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