"Der Vorname und das Geburtsdatum eines Kindes sind personenbezogene Daten, die nicht ohne Weiteres in der Öffentlichkeit weitergegeben werden dürfen", erklärt Datenschutz-Experte Jens Mallenberger. "Da ist die DSGVO sehr deutlich."
Entsprechende Tattoos dürfen daher nur noch weitergenutzt werden, wenn der Träger eine schriftliche Genehmigung des Dateninhabers eingeholt hat – dies sei allerdings nur möglich, sofern das Kind bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat und damit voll geschäftsfähig ist.
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Solche Tattoos müssen künftig verdeckt bleiben. |
Bei Zuwiderhandlung drohen Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder von bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
ssi, dan; Idee: jhe; Foto: Shutterstock; Erstveröffentlichung: 22.5.18