DSGVO verbietet Zeigen von Tattoos mit Kindernamen und Geburtsdatum

Brüssel (dpo) - Schlechte Nachrichten für alle Eltern, die die Namen oder Geburtsdaten ihrer Schützlinge auf der eigenen Haut verewigt haben: Laut der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union, die am 25. Mai 2018 in Kraft trat, ist es künftig nicht mehr erlaubt, personenbezogene Daten ohne die Einwilligung ihrer Besitzer zur Schau zu stellen. Entsprechende Tattoos müssen entfernt oder verhüllt werden.

"Der Vorname und das Geburtsdatum eines Kindes sind personenbezogene Daten, die nicht ohne Weiteres in der Öffentlichkeit weitergegeben werden dürfen", erklärt Datenschutz-Experte Jens Mallenberger. "Da ist die DSGVO sehr deutlich."
Entsprechende Tattoos dürfen daher nur noch weitergenutzt werden, wenn der Träger eine schriftliche Genehmigung des Dateninhabers eingeholt hat – dies sei allerdings nur möglich, sofern das Kind bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat und damit voll geschäftsfähig ist.
Solche Tattoos müssen künftig verdeckt bleiben.
Bis dahin dürfen Besitzer von Namens- und Geburtsdatumstätowierungen diese nicht mehr in der Öffentlichkeit zeigen. Entsprechende Tätowierungen müssen entfernt oder bis zur Unkenntlichkeit übertätowiert werden (z.B. Verpixelung oder schöner chinesischer Drache). Alternativ können die persönlichen Daten des Nachwuchses mit Panzertape oder Ähnlichem abgeklebt oder durch Kleidungsstücke verhüllt werden.
Bei Zuwiderhandlung drohen Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder von bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
ssi, dan; Idee: jhe; Foto: Shutterstock; Erstveröffentlichung: 22.5.18
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