In unserer Ratgeber-Rubrik "Sie fragen, der Postillon antwortet" gehen wir Alltagsproblemen und -fragen auf den Grund. Unser Team anerkannter Experten aus allen Fachgebieten freut sich, Ihnen weiterhelfen zu können.
Heute will Nadine aus Attenwerder wissen:
"Wenn mich eine Schlange beißt und ich beiße zurück, sind wir dann quitt?"
Für den Postillon antwortet der Jurist Aron Zeiler:
"Viele Menschen glauben auch heute noch, dass ein Zurückbeißen im Falle eines Schlangenbisses immer ohne Konsequenzen bleibt, weil man dann 'quitt' sei. Das ist jedoch nicht der Fall.
Bereits im Jahr 1993 gab es ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs, wonach ein Zurückbeißen nur dann als Notwehr gilt und somit folgenlos bleibt, wenn der Schaden, der dabei der Schlange zugefügt wird, nicht unverhältnismäßig ist. Geklagt hatte eine Ringelnatter, der durch Bisse fünf Wirbel gebrochen wurden, nachdem sie einen Wanderer aufgrund einer Sehschwäche versehentlich am kleinen Zeh angeknabbert hatte.
Statt zurückzubeißen, sollten Sie nach einem Schlangenbiss daher am besten ein deutliches Zischgeräusch von sich geben, sich dann auf den Bauch legen und mit wellenartigen Bewegungen davonkriechen, ohne ihre Hände oder Beine zu benutzen – so versteht die Schlange, dass Sie nicht aggressiv sind.
Versuchen Sie dagegen nie, den Konflikt weiter zu verschärfen – ob durch Bisse oder anschließendes Anzeigen bei der Polizei. Wie der Fall aus dem Jahr 1993 zeigt, haben die meisten Schlangen hervorragende Anwälte und treten vor Gericht äußerst zielstrebig und überzeugend auf – Sie sind dann in der Regel chancenlos."
Haben auch Sie eine Alltagsfrage an den Postillon? Schreiben Sie uns an [email protected]
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