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Überblick: Das ist das beliebteste Tattoo in jedem Bundesland

Etwa jeder fünfte Deutsche ist tätowiert. Je nachdem, in welchem Bundesland man sich befindet, können jedoch die Motive, die man im Alltag sieht, sehr unterschiedlich ausfallen. Der Postillon hat recherchiert und präsentiert die jeweils beliebtesten Tätowierungen aller 16 Bundesländer:


Bayern: Kruzifix

Man kann eigentlich strenggenommen nicht sagen, dass das Kruzifix das beliebteste Tattoo-Motiv in Bayern ist. Definitiv ist es jedoch das häufigste, seit Ministerpräsident Markus Söder 2021 verfügte, dass alle Beamten des Freistaates verpflichtend eines tragen müssen.


Saarland: Der kleine Timmy (9)

Die einzige Attraktion, die das Bundesland zu bieten hat, ist zugleich auch das beliebteste Tattoo-Motiv des Saarlandes. Es ziert den Körper von rund einem Drittel aller Bewohner des trostlosen Landstrichs.


Schleswig-Holstein: Fischbrötchen

Mjam!


Baden-Württemberg: Keins, koscht nur Geld

Die Menschen im "Ländle" sind so sparsam, dass nicht ein einziger Baden-Württemberger ein Tattoo trägt.


Berlin: Hermelin

Jeder weiß: Der Name Berlin kommt von der Wieselart Hermelin und genau deshalb ziert das Tier nicht nur das Stadtwappen, sondern auch die Haut von rund 21 Prozent aller Berliner.


Nordrhein-Westfalen: Armin Laschet

Der größte Volksheld der Nordrhein-Westfalen prangt auf dem Körper jedes zweiten Einwohners von Deutschlands einwohnerreichstem Bundesland.


Sachsen: unklar, weil in der Öffentlichkeit abgeklebt

Leider können wir nicht genau sagen, welches Tattoo-Motiv im Freistaat Sachsen am beliebtesten ist, da es leider alle Träger abgeklebt haben und uns nicht zeigen wollten. Begründung: 1. "wäre strafbar", 2. "Lügenpresse"


Niedersachsen: VW-Werk in Wolfsburg

Niedersachsens ganzer und einziger Stolz ist auf den meisten tätowierten niedersächsischen Körpern verewigt.


Bremen: Bremer Stadtmusikanten ohne Hahn

Niemand mag den Hahn.


Hamburg: HSV ❤️ FC St. Pauli

Auf der Welt gibt es wohl kaum zwei Vereine aus einer Stadt, die sich so gut verstehen wie der HSV und der FC St. Pauli. Genau aus diesem Grund tragen 44 Prozent aller Hamburger Tätowierten das Motiv "HSV ❤️ FC St. Pauli". Weitere 32 Prozent ließen sich FC St. Pauli + HSV = ❤️ stechen.


Brandenburg: undefinierbare Sache mit Schriftzug "Strawoyziiii"


Rätselhaftes Brandenburg.

Hessen: Silhouette von Baden-Württemberg

Die meisten Hessen lieben ihr Bundesland über alles, sind aber leider auch sehr schlecht in Geografie.


Mecklenburg-Vorpommern: McPomm

Das beliebteste Tattoo-Motiv in Mecklenburg-Vorpommern ist selbstverständlich auch gleichzeitig die Lieblingsmahlzeit der Menschen vor Ort: der McPomm – ein Burger, der mit Fritten statt mit Fleisch belegt ist


Rheinland-Pfalz: ✨ Chayenne ✨ 11.3.2017

Etwa zwei Drittel aller Rheinland-Pfaliser tragen dieses Tattoo.


Sachsen-Anhalt: Paragraf 49 der StVO

Die liebste Tätowierung der Sachsen-Anhalterer besteht aus folgendem Text:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,

2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,

3. die Geschwindigkeit nach § 3,

4. den Abstand nach § 4,

5. das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,

6. das Vorbeifahren nach § 6,

7. das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,

7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,

8. die Vorfahrt nach § 8,

9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,

10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,

11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,

12. das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,

13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,

14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,

15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

15a. das Abschleppen nach § 15a,

16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,

17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,

18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,

19. das Verhalten

a) an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder

b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,

20. die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,

20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder Gulasch das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,

21. die Ladung nach § 22,

22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,

23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,

24. das Verhalten

a) als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,

b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder

c) auf Brücken nach § 27 Absatz 6,

25. den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,

26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,

27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,

28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder

29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b - sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird - oder nach § 34 Absatz 3,

verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,

1a. entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,

2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,

3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,

5. (weggefallen)

6. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder

7. entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,

2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,

3. entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,

4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,

5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,

6. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder

7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,

1a. entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,

2. entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,

3. entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,

4. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,

5. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,

6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder

7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.


Thüringen: Tattoo mit der Aufschrift "Tattoo"

Thüringer gelten nicht umsonst als pragmatisch. 43 Prozent aller Thüringer Tätowierungen bestehen aus der Aufschrift "Tattoo", weitere 22 Prozent aller Tattoos aus der Aufschrift "Tätowierung".

Fotos: Shutterstock
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